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Gerichtsurteil: Für widriges Wetter benötigt Airline Ersatzpersonal

Erreicht ein Pilot sein Flugzeug aufgrund heftigen Schneefalls nicht rechtzeitig, muss die Fluggesellschaft für Ersatz sorgen. Sonst steht den Passagieren im Falle einer Verspätung eine Ausgleichszahlung im Sinne der EU-Fluggastrechte-Verordnung zu. Das verdeutlicht ein Urteil des Amtsgerichts Frankfurt (Az.: 32 C 1488/13(41)).

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger die Fluggesellschaft auf die Zahlung von 600 Euro verklagt, nachdem sich seine Maschine wegen eines zu spät eingetroffenen Crew-Mitglieds verspätet hatte. Die Airline wies seine Forderungen zurück, weil ihrer Ansicht nach die widrigen Wetterverhältnisse, die zu der Verspätung des Co-Piloten der Maschine führten, als außergewöhnliche Umstände zu bewerten seien, für die sie als Fluggesellschaft nicht haftbar gemacht werden könne.

Die Richter gaben jedoch dem Kläger Recht. Das Bereithalten einer Ersatzcrew am Flughafen bei einer solchen Wetterlage sei durchaus eine für die Airline zumutbare Maßnahme.

Quellen: www.cibt.de und www.tip.de

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Foto: © Lenan – Fotolia.com