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Gerichtsurteil: Reisende müssen sich selbst um geänderte Flugzeiten kümmern

Nach der Buchung eines Fluges können sich die Flugzeiten auch noch kurz vor Reisebeginn ändern. Veranstalter müssen ihre Kunden jedoch nicht extra darüber informieren. Das geht aus einem kürzlich gefällten Urteil des Amtsgerichts München hervor (Az.: 281 C 3666/13).

Im vorliegenden Fall hatte ein Mann eine Kreuzfahrt inklusive Flug nach Dubai gebucht und eine Buchungsbestätigung erhalten, in der bereits vermerkt war, dass der Abflug unter Umständen schon am Vortag stattfinden könne. In der Reisebeschreibung war vermerkt, dass der Abflug sogar meistens am Tag vor Beginn der Kreuzfahrt stattfinde und die Information über die genaue Flugzeit mit den Reiseunterlagen zugeschickt wird.

Durchlesen der Reiseunterlagen ist zumutbar für Verbraucher

Diese Unterlagen wurden dem späteren Kläger auch vom Veranstalter etwa drei Wochen vor Reisebeginn zugesandt. Der Mann prüfte die Flugtickets jedoch nicht und bemerkte dadurch das frühere Abflugdatum erst am Tag des Reisebeginns, der Flieger war bereits am Vortag gestartet. Daraufhin verlangte er die Rückerstattung des vollen Reisepreises. Diese Forderung lehnte das Gericht ab, weil das genaue Durchlesen der zugesandten Reiseunterlagen zumutbar gewesen sei und auf den früher stattfindenden Abflug bereits die Reisebestätigung hingewiesen habe.

Quellen: www.cibt.de und www.tip.de

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Foto: © robu_s – Fotolia.com