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Deutsches Kindergeld auch für in Polen lebende Kinder

Geht ein Ehepartner nach der Scheidung mit dem gemeinsamen Kind zurück in sein EU-Heimatland, so kann der in Deutschland verbleibende andere Ehepartner Kindergeld für das im EU-Ausland lebende Kind beziehen. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) (Urteil vom 8. Mai 2014, Az.: III R 17/13 nach Art. 267 Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union).

Im konkreten Fall klagte ein Deutscher, der von seiner früheren Ehefrau, die zusammen mit dem gemeinsamen Kind in Polen lebt, geschieden ist. Er war zeitweise nichtselbständig beschäftigt und zu anderen Zeiten arbeitslos. Seine Ehefrau war in Polen erwerbstätig, hatte jedoch wegen der nach polnischem Recht bestehenden Einkommensgrenze keinen Anspruch auf polnische Familienleistungen. Der Ex-Mann in Deutschland beantragte deshalb in Deutschland Kindergeld für das in Polen lebende Kind. Die Familienkasse lehnte den Antrag jedoch ab, weil sie der Ansicht war, dass nicht der Vater, sondern die Kindsmutter anspruchsberechtigt sei.

EU-Verordnung berücksichtigt auch den Bezug von Kindergeld

Der Fall landete beim Finanzgericht (FG), das dem Kläger Recht gab und die Familienkasse zur Kindergeldzahlung verpflichtete. Begründung: Die Kindergeldberechtigung des Klägers ergebe sich aus deutschem Recht. Die ab Mai 2010 geltende EU-Verordnung Nr. 883/2004, durch welche die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert werden sollen, sowie die dazu ergangene Durchführungsverordnung Nr. 987/2009 begründen nach Ansicht der Richter keinen Kindergeldanspruch der in Polen lebenden Mutter.

Das Gericht setzte sich in seiner Entscheidung mit Art. 60 Abs. 1 der VO Nr. 987/2009 auseinander. Diese Vorschrift besagt, dass „alle beteiligten Personen“ in dem Land leben, in dem der Anspruch auf Kindergeld erhoben wird. Würde also die geschiedene Mutter mit dem gemeinsamen Kind in einer eigenen Wohnung in Deutschland leben, so stünde ihr das Kindergeld zu. Denn: Nach deutschem Recht ist bei getrennt lebenden Eltern derjenige Elternteil kindergeldberechtigt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Das Gericht war jedoch der Ansicht, der Anspruch des Klägers auf Kindergeld würde fortbestehen. Somit kann der deutsche Ex-Ehemann das Kindergeld beziehen und an die im Ausland lebende Ex-Frau für das gemeinsame Kind überweisen. Das Gericht vertrat damit die gleiche Rechtsmeinung wie die überwiegende Mehrzahl der deutschen Finanzgerichte, die sich bereits mit dieser Streitfrage befasst hatten.

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Foto: Fabian Bromann auf flickr