Skip to main content
Ad

Spanien: Beglaubigte Übersetzung von Urkunden nicht immer notwendig

Im deutsch-spanischen Rechtsverkehr gibt es eine Unmenge von Urkunden, die in der einen Sprache ausgestellt, aber in der anderen Sprache verwendet werden. Ein deutscher Erbschein wird beispielsweise für die Umschreibung einer Immobilie zur Vorlage beim spanischen Notariat und Grundbuchamt benötigt. Auch die notarielle Verkaufsvollmacht eines notariell Bevollmächtigten ist in beglaubigter Übersetzung bei den vorgenannten Institutionen vorzulegen, um sich beim Verkauf einer Immobilie rechtswirksam legitimieren zu können. Im umgekehrten Verhältnis geht es um spanische Scheidungsurteile, die beispielsweise ein österreichisches Standesamt benötigt.

In all diesen Fällen wird eine beglaubigte Übersetzung der vorgelegten Urkunde in die amtliche Sprache des Verwendungslandes der Urkunde benötigt. Reicht in diesen Fällen die bloße Unterschrift des öffentlich bestellten und allgemein vereidigten Übersetzers aus, oder muss diese noch notariell beglaubigt werden? Mit diesem Fall hatte sich das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe zu befassen.

Beglaubigte Urkunden manchmal unnötiger Formalismus

Es ging um ausländische Standesamts-Urkunden in einem Erbscheinsverfahren. Sie waren von einem für die entsprechende Sprache ermächtigten Übersetzer in die deutsche Sprache übertragen und mit dessen Unterschrift versehen worden. Gegen das Verlangen des Nachlassgerichts, die Unterschrift des Dolmetschers auf der Übersetzung notariell beglaubigen zu lassen, wurde Beschwerde beim OLG Karlsruhe eingelegt. Dieses beschloss, der Beschwerde stattzugeben. Maßgeblich war die Bestimmung des Paragraf 142 Abs. 3 der Deutschen Zivilprozessordnung (ZPO), in der von der notariellen Unterschriftsbeglaubigung des Übersetzers keine Rede ist. Die Entscheidung des vorgenannten Obergerichts ist zu begrüßen, weil sie unnötigem Formalismus von Untergerichten entgegen tritt.

In Spanien werden beglaubigte Übersetzungen spanischer oder ausländischer Übersetzer in der Regel ohne notarielle Unterschriftsbeglaubigung anerkannt. Es sind jedoch auch schon Fälle vorgekommen, in denen nicht nur die notarielle Unterschriftsbeglaubigung von Urkunden verlangt wurde, sondern darüber hinaus auch noch die Apostille nach dem Haager Abkommen.

Aktenzeichen der Entscheidung. Beschluss des OLG Karlsruhe vom 05.03.2013 – II WX 16/13

Die Autoren:

Jan Löber und Dr. Alexander Steinmetz sind Rechtsanwälte bzw. Abogados der Kanzlei Löber und Steinmetz in Frankfurt am Main und Köln. Jan Löber ist zugleich Abogado inscrito in Valencia.

Die Kanzleidaten sind folgende: Kaulbachstr. 1, D-60594 Frankfurt am Main (Tel. +49 69- 96 22 11 23, Fax: 96 22 11 11) info@loeber-steinmetz.de, www.loeber-steinmetz.de.

[symple_box color=“gray“ text_align=“left“ width=“100%“ float=“none“]

Mehr zum Thema

Spanien Steuerfibel Spanien

Übersetzung Urkunden Deutscher Fiskus verlangt Steuern auf Immobilienbesitz in Spanien

Pfeil Arztbesuch in Spanien: Warum es Probleme gibt

[/symple_box]

Foto: © Kay Boysen – Fotolia.com