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Entschädigung für von Biene verursachtem Flugzeugschaden

Ist die Verspätung eines Fluges von einer Biene verursacht worden, wird normalerweise laut EU-Fluggastrechteverordnung keine Entschädigung gezahlt, weil es sich um einen außergewöhnlichen Umstand handelt.

Fällig wird eine Entschädigung jedoch, wenn der Vorfall schon beim vorherigen Flug auftrat. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf hervor (Az.: 36 C 6837/13). Beim vorliegenden Fall ging es um einen Flug von Antalya nach Düsseldorf. Dieser erreichte sein Ziel erst mit großer Verspätung. Grund dafür war, dass bei dem vorangegangenen Flug eine Biene ins Pilotrohr geraten war und man deshalb auf ein Ersatzflugzeug umsteigen musste.

Die Airline lehnte eine Entschädigung der Passagiere ab, weil ein außergewöhnlicher Umstand vorgelegen habe. Die Richter sahen das jedoch anders. Zwar sei ein außergewöhnlicher Umstand die Ursache gewesen, dies habe aber den Vorgängerflug betroffen. Für den Folgeflug hätte die Fluggesellschaft alles unternehmen müssen, damit dieser pünktlich starten konnte. Aufgrund dieses Versäumnisses stünde den Passagieren eine Ausgleichszahlung zu.

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Quellen: www.cibt.de und www.tip.de

Foto: © branchecarica – Fotolia.com