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Änderung der Auslagen bei Auslandsumzügen

Bei der Berechnung der steuerfreien Umzugspauschalen bei Auslandsumzügen von Mitarbeitern ist Achtung geboten. Mit Einführung der neuen Auslandsumzugsverordnung (AUV) sind seit 2013 nicht mehr die Pauschvergütungen für sonstige Umzugsauslagen gemäß Paragraf 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) Grundlage der Berechnung, sondern vielmehr gelten nun gemäß Paragraf 18 AUV bestimmte Prozentsätze des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13.

Die Einschränkungen hinsichtlich der Dauer der Auslandsentsendung von weniger als zwei Jahren (40 Prozent der Pauschale) und weniger als acht Monaten (20 Prozent der Pauschale) bleiben gemäß Paragraf  26 AUV bestehen.

Werbungskosten werden reduziert

Jedoch ist zu beachten, dass sich die Änderung der Berechnungsgrundlage in unterschiedlicher Art und Weise auf die Pauschalen auswirken. So führt die Neuregelung in fast allen Fällen zu einer Reduzierung der steuerfrei erstattungsfähigen beziehungsweise als Werbungskosten zu berücksichtigenden sonstigen Umzugspauschalen bei Auslandsumzügen (lediglich für Kinder erfolgt eine Erhöhung der Pauschale).

So verringern sich zum Beispiel die sonstigen Umzugspauschalen für Entsendungen innerhalb der EU mit einer Dauer von mehr als zwei Jahren von Ledigen/Verheirateten seit dem 01.08.2013 von 1.075/2.150 Euro auf nun nur noch  973/1.897 Euro (also eine Reduzierung von 102/253 Euro).

Fazit: Für Arbeitgeber, die sich in ihrer Reisekosten- oder Entsenderichtlinie noch auf die alten Umzugskostenpauschalen beziehen, gibt es demnach unbedingten Handlungsbedarf. Die steuerfrei erstattungsfähigen sonstigen Umzugspauschalen sollten umgehend an die neue Regelung angepasst werden. Wurden bislang noch die alten (zu hohen) Umzugspauschalen steuerfrei erstattet, sollte geprüft werden, ob die Gehaltsabrechnung 2013 noch rückwirkend geändert werden kann.