Späterer Reisebeginn ist Entschädigungsgrund
Verlegt ein Veranstalter die gebuchte Reise gleich um mehrere Tage nach hinten, haben Reisende Anspruch auf die Zahlung einer Entschädigung, falls keine entsprechende Ersatzreise angeboten werden kann. Das verdeutlicht ein Urteil des Amtsgerichts Köln (Az.: 142 C 210/12).
Im betreffenden Fall hatte der spätere Kläger für sich und seinen Sohn einen zweiwöchigen Aufenthalt in Tunesien gebucht. Erst wenige Wochen vor der Abreise wurde die Reise um vier Tage verschoben. Daraufhin stornierte der Vater die Reise und verlangte die Zahlung einer Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreuden.
Ersatzreise nicht gleichwertig
Die Richter gaben ihm recht. Die Entschädigung sei gerechtfertigt, weil der Veranstalter den vertraglich zugesicherten Reisezeitraum nicht einhalten konnte. Die angebotene Ersatzreise sei nicht gleichwertig gewesen, weil sie im Unterschied zur ursprünglich geplanten Reise teilweise außerhalb der Pfingstferien stattfinden sollte. Nur im Falle einer angebotenen gleichwertigen Reise hätten die Kläger nicht zurücktreten dürfen.
Quellen: www.cibt.de und www.tip.de
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