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Sprachen lernen unter Palmen: Was ist steuerlich absetzbar

Spanisch, Französisch oder Suaheli: Sprachen werden heutzutage immer wichtiger. Wer dort etwas nachzuholen hat, der kann seine Kenntnisse im Sprachurlaub aufpolieren. Aber was sagt der Fiskus dazu?

Die mit einer beruflichen Fortbildung verbundenen Reisekosten sind als Werbungskosten uneingeschränkt abziehbar, wenn die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen ist. Ist die Reise auch privat mit veranlasst, wurden früher die Reisekosten komplett nicht anerkannt. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist jedoch eine Aufteilung der gemischten Reisekosten (teils beruflich, teils privat) zulässig, sodass der beruflich veranlasste Teil steuerlich abgesetzt werden kann. Für Sprachkurse im Ausland gelten die nachfolgend erläuterten Besonderheiten.

Sprachkurs muss im Zusammenhang mit Beruf stehen

Die Kursgebühr für den Sprachunterricht kann in voller Höhe abgezogen werden, wenn ein konkreter Zusammenhang den zu erlernenden Sprachen mit der beruflichen Tätigkeit besteht. Dafür genügt es, wenn der Kurs nur Grundkenntnisse oder allgemeine Kenntnisse in einer Fremdsprache vermittelt und dies für die berufliche Tätigkeit ausreichend ist (zum Beispiel wegen Kontakts zu ausländischen Geschäftspartnern oder Kunden oder wegen des Führens internationaler Korrespondenz). Es muss sich also nicht unbedingt um einen Spezialkurs handeln, der auf die spezifischen beruflichen Bedürfnisse des Teilnehmers zugeschnitten ist.

Reisekosten bei beruflichen Anlass absetzbar

Bei Fortbildungsreisen können die übrigen Reisekosten wie Anfahrts- und Rückfahrtkosten, Unterkunfts- und Verpflegungskosten nur dann voll abgesetzt werden, wenn ihnen offensichtlich ein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde liegt und daher die Verfolgung privater Reiseinteressen nicht den Schwerpunkt bildet. Wie der BFH nun aber entschieden hat, darf speziell bei auswärtigen Sprachreisen der touristische Wert des besuchten Kursortes nicht außer Betracht bleiben. Denn anders als bei sonstigen der Fortbildung dienenden Reisen ist bei Sprachreisen die Wahl des auswärtigen Reiseortes regelmäßig nicht unmittelbar beruflich veranlasst, sondern auch von privaten, in der Regel touristischen Interessen bestimmt.

Übrige Reisekosten sind privat veranlasst

Daher kommt eine vollständige Berücksichtigung der übrigen Reisekosten bei Sprachkursen im Ausland nicht infrage, so dass diese Kosten aufzuteilen ist (BFH-Urteil vom 24.2.2011, VI R 12/10, BFH/NV 2011 S. 1217). Das Neue an dieser Entscheidung ist also, dass eine Sprachreise ins Ausland wegen des touristischen Aspekts immer auch wesentlich privat mit veranlasst ist. Denn mit einer Sprachreise wird meist das Nützliche (der Kurs) mit dem Angenehmen (dem Aufenthaltsort) verbunden. Daran ändert sich auch nichts, wenn es sich – wie im obigen Urteilsfall – um einen Intensivkurs in englischer Sprache in Südafrika handelt, der unter der Woche nur wenig Zeit für touristische Aktivitäten lässt, sodass diese deshalb im Wesentlichen auf das Wochenende beschränkt sind.

Die Reisekosten für den Sprachkurs sind in einen absetzbaren beruflichen und einen nicht absetzbaren privaten Teil aufzuteilen, sofern der berufliche Anteil nicht nur von untergeordneter Bedeutung ist (dann ist gar nichts absetzbar). Den beruflichen Anteil darf das Finanzamt nicht deshalb als nur untergeordnet bewerten, weil der Sprachkurs auch im Inland hätte durchgeführt werden können. Denn es ist zu berücksichtigen, dass eine Fremdsprache in dem Land, in dem sie gesprochen wird, im Allgemeinen effizienter als im Inland zu erlernen ist. Das gilt insbesondere dann, wenn man sich mit den Besonderheiten der Fremdsprache, der landesüblichen Aussprache und der Betonung vertraut machen will. Auch spielt es keine Rolle, dass ein Sprachkurs im Ausland höhere Kosten verursacht als ein Inlandskurs.

Gleichzeitigkeit von Beruflichem und Privaten beim Sprachen lernen

Bei einer Sprachreise ins Ausland ist oftmals eine nachvollziehbare Aufteilung nach Zeitanteilen nicht möglich. Denn die privat veranlassten Reiseteile finden in der Regel nicht im Anschluss an die beruflichen Teile statt oder davor, sondern werden gleichzeitig mit diesen verwirklicht. Der BFH hat daher im obigen Urteilsfall entschieden, dass in diesem Fall ein anderer als der zeitliche Aufteilungsmaßstab in Betracht zu ziehen ist. Welcher das sein könnte, ließ er offen.

Wenn weder der Steuerpflichtige noch das Finanzamt einen anderen Aufteilungsmaßstab nachweisen können, dürfen – so der Bundesfinanzhof – sämtliche Reisekosten pauschal hälftig aufgeteilt werden. Damit wären dann 50 Prozent der übrigen Reisekosten steuerlich absetzbar. Das kann für den Kursteilnehmer nachteilig sein, wenn tagsüber bis auf eine Mittagspause nur Unterricht stattfand und lediglich der Abend zur freien Verfügung stand.

Hinweis:

Sind Sie mit der hälftigen Anerkennung Ihrer Reisekosten nicht einverstanden, müssen Sie dem Finanzamt eine andere, für Sie vorteilhaftere Aufteilung vortragen. Das kann zum Beispiel eine höhere prozentuale Aufteilung sein. Beispielsweise könnten Sie eine Anerkennung von vielleicht 80 Prozent Ihrer Reisekosten zu erreichen versuchen, wenn Sie für die Dauer des Sprachkurses keinen Urlaub nehmen mussten und Ihr Arbeitgeber Ihnen die berufliche Notwendigkeit des Sprachkurses bescheinigt. Auch die Beteiligung Ihres Arbeitgebers an den Kosten des Sprachkurses spricht für eine überwiegende berufliche Veranlassung des Kurses.

Quelle: www.steuernsparen.de