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Erbschaft in einer Steueroase: Die Rechte und Pflichten

Wenn ein naher Angehöriger das Zeitliche segnet, ist das in aller Regel ein trauriges Ereignis. Manche Verwandte versüßen den Hinterbliebenen die Trauer allerdings und hinterlassen ein verstecktes Konto auf den Kaiman-Inseln, in der Schweiz oder in anderen Steueroasen. Wer in einer Erbschaft schwarzes Vermögen entdeckt, sollte dies allerdings besser beim Finanzamt angeben und die fälligen Steuern zahlen. Sonst drohen laut ARAG-Rechts-Experten hohe Strafen.

Erbschaft in Steueroasen – kein seltener Fall

Nicht nur bei Schweizer Bankkonten sollten die Erben hellhörig werden. Bis vor kurzem waren exotische Gegenden wie die Bahamas oder Panama deutlich beliebter, weil dort die Finanzaufsicht betont liberal war und auch schon mal das ein oder andere Auge zudrückte. Deshalb ist es dort sehr einfach, Geld anonym zu verstecken. Die meisten deutschen Banken haben aus der Vermittlung solcher Geldverstecke bis weit in die 1990er Jahre hinein sogar eigene Geschäftsfelder gemacht. Damit dürfte jetzt zwar Schluss sein; selten ist der Fall aber nicht, dass Erben auf Geheimkonten des lieben Verblichenen stoßen.

Erbschaft beim Finanzamt anzeigen

Wer ein Vermögen erbt, muss es grundsätzlich beim Finanzamt angeben. Steuerfrei sind Erbschaften für hinterbliebene Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner in der Regel bis zu einer Höhe von 500.000 Euro. Der Freibetrag für Kinder, deren Eltern verstorben sind, liegt bei 400.000 Euro, für Enkelkinder bei 200.000 Euro. Alles, was der Verstorbene darüber hinaus hinterlässt, muss versteuert werden. Nach dem Tod hat der Erbende drei Monate Zeit, das Erbe beim Finanzamt anzuzeigen. Befindet sich darunter auch ein bis dahin verstecktes Konto, sollte das unbedingt ebenfalls gemeldet werden. Wer das Konto angibt, hat strafrechtlich nichts zu befürchten – selbst wenn es sich um Schwarzgeld handeln sollte. Wer das nicht tut, macht sich strafbar! Der Erbe hat allerdings auch eine Anzeigepflicht für die vom Verstorbenen hinterzogenen Steuern. Versäumt er dies, kann er sich auch strafbar machen, geben ARAG-Rechts-Experten zu bedenken.

Steuerschuld kann man erben – Strafbarkeit nicht

Taucht beim Finanzamt im Nachlass eines Verstorbenen ein unbekanntes oder verstecktes Konto auf, fordert es vom Erben, die Steuerschuld zu begleichen. Der Erbnehmer sollte sich von der Bank Erträgnisaufstellungen geben lassen, sonst schätzt das Finanzamt, was meist deutlich teurer wird. Schließlich muss der Erbe die vom Erblasser hinterzogenen Steuern plus sechs Prozent Zinsen pro Jahr nachzahlen – rückwirkend über einen Zeitraum von zehn Jahren. Strafrechtlich wird er nicht belangt. Es gilt hier der Leitsatz: Steuerschuld kann man erben – Strafbarkeit nicht. Die Verlockung ist groß, das Konto zu verschweigen und sich so um Zahlungen zu drücken. Wer ihr erliegt und das versteckte Konto weiterhin geheim hält, macht sich aber strafbar.

Selbstanzeige – schützt nicht in jedem Fall vor Strafe

Auch bei Selbstanzeigen spielen unversteuerte Erbschaften eine Rolle. Wenn die Erbschaft schon mehr als elf Jahre zurückliegt, ist die zu zahlende Steuer auf das Erbe ebenso verjährt wie die Strafe. Das gilt aber nicht für die Steuer auf die durch das Konto verdienten Zinsen. Wer eine noch nicht verjährte Erbschaft außen vorlässt, macht sich nicht nur strafbar, sondern riskiert auch, dass eine etwaige Selbstanzeige unwirksam wird. Dann kann den Steuerhinterzieher die volle Härte des Gesetzes treffen, mahnen ARAG-Rechts-Experten.

Quelle: ARAG – Rund ums Recht

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