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Reisevertrag muss verbindliche Flugzeiten enthalten

Anbieter von Pauschalreisen müssen in ihre Reiseunterlagen verbindliche Flugzeiten aufnehmen. Die Praxis einiger Reiseveranstalter, bei der in Verträgen die endgültigen Reisezeiten noch offen gehalten werden, ist demnach nicht rechtens. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes (Az.: X ZR 24/13, BGH) hervor.

Gegen diese Praxis hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen geklagt. Die Richter in Karlsruhe schlossen sich der Sicht des Klägers an. Die Kunden würden durch eine solche Praxis unangemessen benachteiligt, weil das Unternehmen dann die Flugzeiten beliebig ändern könne und dem Reisenden die Sicherheit bei der zeitlichen Planung der Reise genommen werde.

Änderungen der Flugzeiten nur auf Basis sachlicher Gründe

Der Veranstalter könne hingegen durchaus beim Vorliegen sachlicher Gründe, wie beispielsweise Naturkatastrophen oder politische Krisensituationen, die Flugzeiten ändern. Dabei dürfe jedoch der aus den ursprünglich angegebenen Zeiten ersichtliche Zeitrahmen nicht vollständig aufgegeben werden.

Quellen: www.cibt.de und www.tip.de

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