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Schweizer Masseneinwanderungsinitiative – Wie geht es weiter?

Die Schweizer Bevölkerung hat Anfang Februar mit 50,3 Prozent Ja-Stimmen die Initiative zur Masseneinwanderung angenommen. Die Handelskammer Deutschland-Schweiz zeigt sich darüber sehr besorgt und fürchtet eine Kündigung des Personenfreizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der EU. Das Abkommen ermöglicht es EU-Bürgern überall in der EU und auch in der Schweiz ohne gesonderte Berechtigung leben und arbeiten zu können. Im Detail stellen sich laut der Handelskammer vor allem folgende Fragen:

Wie ist der zeitliche Fahrplan für die Umsetzung der Initiative?

Die Initiative hat einen Zeitraum von drei Jahren für die Neuverhandlung beziehungsweise Anpassung von bestehenden Verträgen vorgegeben. Bislang bestehende Regelungen gelten zunächst weiter. Es ergeben sich damit kurzfristig keine direkten Änderungen, es sei denn eine der Parteien (Schweiz oder EU) würde eine vorzeitige Kündigung des Freizügigkeitsabkommens und damit der bilateralen Abkommen I vornehmen. Letzteres Szenario ist aber derzeit nicht zu erwarten.

Ist der Text der Initiative mit dem Freizügigkeitsabkommen vereinbar?

Die in der Initiative vorgesehene Einführung von Kontingenten beziehungsweise Höchstgrenzen für die Einreise von Ausländern wäre mit dem Freizügigkeitsabkommen nicht vereinbar. Es bleibt abzuwarten, wie die Schweiz diesen Konflikt zukünftig lösen wird. Der Bestand des Freizügigkeitsabkommens bleibt aber vorläufig (soweit es zu keiner vorzeitigen Kündigung kommt) unangetastet.

Welche Auswirkungen hat die Initiative für deutsche Auslandsentsendungen?

Das Schweizer Entsendegesetz gilt, solange das Freizügigkeitsabkommen in Kraft ist. Das bedeutet: Solange das Freizügigkeitsabkommen weiterhin seine Geltung hat und keine der Parteien eine Kündigung des Abkommens ausspricht, gelten die bisherigen Regelungen für Entsendebetriebe weiter. Nach Auffassung der Handelskammer Deutschland-Schweiz wird auch keine der beiden Seiten (Schweiz – EU) ein Interesse an neuen Barrieren bei der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung haben, zumal der reibungslose, grenzüberschreitende Dienstleistungsverkehr für Unternehmen beider Seiten aufgrund der engen Verflechtungen von enormer wirtschaftlicher Bedeutung ist. So beträgt allein der Dienstleistungsverkehr zwischen Deutschland und der Schweiz rund ein Viertel des gesamten Handelsvolumens beider Länder.

Welche Folgen hat das Abstimmungsergebnis auf den Warenverkehr Schweiz – EU?

Der grenzüberschreitende Warenverkehr zwischen der Schweiz und der EU wird unter anderem durch das Freihandelsabkommen Schweiz – EU geregelt. Das Freihandelsabkommen ist nicht Bestandteil der bilateralen Verträge I und wäre damit auch nicht direkt von der Kündigung des Freizügigkeitsabkommens betroffen. Indirekte Auswirkungen auf den Warenverkehr könnten sich aber dann ergeben, wenn eine Warenlieferung mit einem Dienstleistungsanteil verbunden ist und dieser Dienstleistungsanteil von einer Kündigung des Freizügigkeitsabkommens betroffen wäre.

Welche Auswirkungen hat die Initiative für die in der Schweiz lebenden Ausländer?

Ausländer, die bereits in der Schweiz leben, behalten im Falle der Kündigung des Freizügigkeitsabkommens ihre bereits erworbenen Ansprüche. Auch sind die bereits erteilten Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen weiter gültig.

Die Handelskammer Deutschland-Schweiz setzt sich aktiv dafür ein, dass das bislang erlangte Integrationsniveau Schweiz – EU/Deutschland gesichert wird und erhalten bleibt. Sie ist seit über 100 Jahren die wichtigste Institution in allen Fragen der Wirtschaftsbeziehungen zwischen beiden Ländern.

http://www.handelskammer-d-ch.ch/

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