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Verpasster Anschlussflug bringt nicht immer Entschädigung

Passagiere haben in der Regel einen Anspruch auf Ausgleichszahlung, wenn sie durch eine Verspätung ihren Anschlussflug verpassen. Starten diese Flüge jedoch unabhängig voneinander, steht ihnen keine Ausgleichszahlung zu. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Frankfurt hervor (Az.: 2-24 S 21/12).

Im vorliegenden Fall hatten die späteren Kläger eine Pauschalreise auf die Malediven gebucht, der Hinflug sollte mit zwei unterschiedlichen Airlines ab Hannover bis Frankfurt und dann direkt von Frankfurt nach Male erfolgen. Bereits der Flug von Hannover nach Frankfurt verspätete sich um 90 Minuten, wodurch die Reisenden ihren Weiterflug nach Male verpassten. Daraufhin forderten sie eine Ausgleichszahlung, die ihnen die Fluggesellschaft jedoch verweigerte.

Kein Codeshare-Abkommen bei Anschlussflug

Die Richter schlossen sich der Sicht des Veranstalters an: Eine Ausgleichszahlung im Sinne des Europäischen Gerichtshofes (EugH) gibt es nur, wenn die Ankunft sich am Endziel der Reise um mehr als drei Stunden verzögert. Das Ziel des Fluges sei aber Frankfurt gewesen, weil auch kein Codeshare der beiden Airlines vorgelegen habe und der Veranstalter die beiden Flüge verknüpft hätten. Es habe sich somit um zwei voneinander unabhängige Flüge gehandelt.

Quellen: www.cibt.de und www.tip.de

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