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Möbel
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Auslandsentsendung: Einlagern der Möbel nicht absetzbar

Wird eine Familie vom Arbeitgeber ins Ausland entsandt, so können die Kosten für das Einlagern von Möbeln und Haushaltsgeräten nicht steuerlich abgesetzt werden. So lautet ein Urteil des Finanzgerichts München (Az.: 8 K 461/10).

Die steuerliche Absetzbarkeit ist auch dann nicht möglich, wenn die Einlagerung vor dem Hintergrund erfolgte, mittelfristig wieder nach Deutschland zurückzukehren und Anschaffungskosten für private Haushaltsgegenstände einzusparen.

Kein Zusammenhang zu doppelter Haushaltsführung

Im entsprechenden Fall hatte ein Ehepaar seinen Familienwohnsitz nach England verlegt und war in ein neues Haus eingezogen. Nach den Angaben des Paars war dieses mit einer Einbauküche ausgestattet gewesen. Auch seien aufgrund der unterschiedlichen Stromversorgung für den früheren Hausstand in Deutschland angeschaffte Elektrogeräte nicht in England nutzbar gewesen. Diese und Möbel des früheren Hausstandes seien deshalb für eine beabsichtigte spätere Rückkehr nach Deutschland eingelagert worden. Die Klägerin wohnte bis Ende März 2007 in England. Ab April 2007 bezog sie eine möblierte Wohnung in der Nähe ihres in Unterhaching sitzenden neuen Arbeitgebers.

Das Finanzamt ließ die erklärten Mehraufwendungen aus der Führung eines doppelten Haushalts zum Abzug zu. Die Aufwendungen für die Einlagerung der Möbel und Elektrogeräte in Höhe von rund 1.300 Euro berücksichtigte es aber nicht, weil es keinen hinreichenden Zusammenhang mit der doppelten Haushaltsführung erkennen konnte. Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

Quelle: www.steuernsparen.de