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Reisestorno wegen Auslandseinsatz als Berufssoldat: Versicherung muss nicht zahlen

Wird ein Berufssoldat zu einem Auslandseinsatz abkommandiert, handelt es sich nicht um einen Arbeitsplatzwechsel. Demzufolge greift auch nicht der Versicherungsschutz bei einem Reisestorno. Das hat jetzt das Amtsgericht München in einem rechtskräftigen Urteil verkündet (AZ 264 C 7320/13).

Geklagt hatte ein Berufssoldat, der Anfang Mai 2012 eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen hatte. In der Versicherung war unter anderem vereinbart, dass eine Übernahme der Stornierungskosten erfolgt, sofern ein Arbeitsplatzwechsel vorgenommen wird und die versicherte Reise in die Probezeit der neuen beruflichen Tätigkeit fällt. Darüber hinaus wurde die Bezahlung der Stornokosten vereinbart bei einer unerwarteten Einberufung zum Grundwehrdienst, zu einer Wehrübung oder zum Zivildienst.

Anschließend an die Reiserücktrittsversicherung buchte der Berufssoldat für sich und seine Ehefrau eine dreiwöchige Urlaubsreise. Geplant war der Urlaubsantritt für Ende August 2012. Allerdings konnte er die Reise nicht antreten, da er die Mitteilung erhielt, zu einem Auslandseinsatz abkommandiert zu sein. Für die stornierte Reise entstanden Kosten in Höhe von 967 Euro.

Angegebener Stornogrund nicht versichert

Diese verlangte er von der Versicherung ersetzt. Sein Fall sei mit den aufgeführten Stornogründen vergleichbar. Die Versicherung weigerte sich jedoch zu zahlen, da keine der versicherten Stornogründe vorlägen. Der Fall kam vor das Amtsgericht München. Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab:

Dem Reisenden stehe ein Anspruch auf Zahlung von 967 Euro aufgrund der bestehenden Reiserücktrittsversicherung nicht zu, da keiner der versicherten Rücktrittsgründe vorlägen.

Die Begründung der Richter: Selbst wenn man die Abkommandierung des Klägers als Berufssoldat zum Auslandseinsatz als Arbeitsplatzwechsel ansehe, läge die Voraussetzung, dass die versicherte Reisezeit in die Probezeit der neuen beruflichen Tätigkeit falle, nicht vor. Der Kläger arbeite nach wie vor für denselben Arbeitgeber, nämlich die Bundeswehr. Die Abkommandierung ins Ausland sei auch nicht mit einer Probezeit gleichzusetzen, in der ein Arbeitnehmer jederzeit gekündigt werden könne. Außerdem ergäbe sich aus den beiden Voraussetzungen Arbeitsplatzwechsel und Probezeit, dass die Versicherungsbedingungen von einem Wechsel des Arbeitgebers ausgingen. Ein Berufssoldat, der weiterhin bei seinem Arbeitgeber der Bundeswehr beschäftigt sei, sei auch nicht den Risiken eines Arbeitnehmers ausgesetzt, der seinen Arbeitsplatz komplett zu einem neuen Arbeitgeber wechsele.

Als Berufssoldat für Auslandseinsätze verpflichtet

Zudem handele es sich beim Auslandseinsatz eines Berufssoldaten nicht um eine Pflicht, durch die er aus seinem Tätigkeitsfeld herausgerissen werde. Der Kläger müsse als Mitglied der Bundeswehr damit rechnen, dass gegebenenfalls Abkommandierungs- oder Versetzungsbefehle erteilt werden. Hiermit habe sich der Kläger bei seiner Verpflichtung als Berufssoldat einverstanden erklärt. Die Richter führten außerdem aus, dass ein Auslandseinsatz nicht mit einer Einberufung zu einem Grundwehrdienst, einer Wehrübung oder zum Zivildienst gleichzusetzen ist.

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 Foto: © Petra Nowack – peno – Fotolia.com