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Expats: Arbeitgeber dürfen nicht den Steuerberater bestimmen

Das Weisungsrecht eines Arbeitgebers geht nicht so weit, dass er seinen Arbeitnehmern vorschreiben darf, welchen Steuerberater sie in Anspruch nehmen sollen.

Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in folgendem Fall: Der Arbeitnehmer (und Kläger vor dem BAG) war bei dem Beklagten langjährig als Techniker beschäftigt. Zuletzt wurde er in die USA entsandt, nach Florida. Dazu er mit seinem Arbeitgeber einen Auslandsarbeitsvertrag, in dem es ua. heißt: „Das Unternehmen setzt voraus, dass der Mitarbeiter für den Auslandseinsatz seinen steuerrechtlichen Wohnsitz in Deutschland aufgibt. Durch die Wohnsitzaufgabe entfällt die unbeschränkte Steuerpflicht des Mitarbeiters in Deutschland.“

In weiteren Schreiben wurde festgelegt, dass die Steuererklärung des Technikers auf Kosten des Arbeitgebers von einer bestimmten Steuerkanzlei erstellt werden muss. Dazu verlangte der Arbeitgeber, dass der später klagende Techniker ein Dokument mit der Bezeichnung „Steuererklärung/Besonderheiten USA“, unterschrieb. Darin hieß es unter anderem:

„Das Unternehmen übernimmt für die Dauer der Entsendung die Kosten für die Steuererklärung des Mitarbeiters im Einsatzland sowie für die deutsche Steuererklärung im Jahr des Beginns der Entsendung und die deutsche Steuererklärung im Rückversetzungsjahr. Der Mitarbeiter ist hierbei zur Zusammenarbeit mit der vom Unternehmen zur Erstellung der Steuererklärung beauftragten Gesellschaft verpflichtet. Zum aktuellen Zeitpunkt handelt es sich hierbei um die K AG.“

Der Techniker, der schon seit Jahren in den USA gemeinsam mit seiner Frau steuerlich veranlagt wurde und dabei die Leistungen eines anderen Steuerberaters in Anspruch nahm, erklärte sich damit erst einverstanden, als der Arbeitgeber seinen weiteren Auslandsaufenthalt von der Unterschrift unter das Dokument abhängig machte. Er behielt sich jedoch eine gerichtliche Überprüfung vor.

Vom BAG bekam der Techniker dann bestätigt: Wenn der Arbeitgeber den Steuerberater bestimmt, dann ist das ein unzulässiger Eingriff in die Privatsphäre des Arbeitnehmers – und in diesen Bereich darf durch das Weisungsrecht grundsätzlich nicht eingegriffen werden (BAG, Urteil vom 23.8.2012, 8 AZR 804/11).

Steuererklärung: Hochsensible Daten, die den Arbeitgeber nichts angehen

Erschwerend kam hier noch dazu, dass der Eingriff auf einem besonders sensiblen Gebiet erfolgte, bei dem in besonderem Maße Vertrauen in die Person des Vertragspartners geboten ist – schließlich handle es sich bei Steuerdaten um Daten hochsensiblen Inhalts, so das Bundesarbeitsgericht: Die Angaben, die ein Steuerpflichtiger aufgrund des Abgabenrechts zu machen hat, ermöglichen weitreichende Einblicke in die persönlichen Verhältnisse, die persönliche Lebensführung (bis hin zu gesundheitlichen Gebrechen), religiösen Bindungen, Ehe- und Familienverhältnisse oder politischen Verbindungen sowie in die beruflichen und sonstigen wirtschaftlichen Verhältnisse.

Speziell den Arbeitgeber geht es aber nichts an, wenn der Arbeitnehmer zum Beispiel Mitgliedsbeiträge an eine Gewerkschaft steuerlich absetzt.

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