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Kritik an Durchsetzungs-Richtlinie für Entsendungen ins Ausland

Die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) kritisiert in einer Pressemitteilung die Entwicklung der aktuellen Debatte um die geplante Durchsetzungsrichtlinie zur Entsendung. Statt – wie ursprünglich beabsichtigt – die Richtlinie zur Stärkung der Rechte entsandter Arbeitnehmer zu nutzen, drohe dieses Instrument ins Gegenteil verkehrt zu werden. Die Beschäftigten brauchen aber dringend einen wirksamen Schutz vor Missbrauch bei Entsendung. In der Bauwirtschaft werden jedes Jahr mehr als eine Million Bauarbeiter auf Grund von Entsendungen innerhalb der EU ausgebeutet.

Missbrauch bei Entsendungen soll verhindert werden

Die Durchsetzungs-Richtlinie soll eigentlich die Bekämpfung des Missbrauchs bei Entsendungen in Form von grenzüberschreitendem Sozialdumping verbessern. Doch statt Ausbeutung und Betrug durch verschärfte Kontrollen den Boden zu entziehen, stehen laut IG BAU nunmehr Vorschläge im Raum, die die Mitgliedsstaaten zwingen, ihren Aufsichtsämtern Scheuklappen anzulegen. So wird etwa diskutiert, dass nur noch kürzere Dokumente in die Landessprache übersetzt werden müssen. Mit künstlich aufgeblähten Dokumenten entfiele eine Pflicht zur Übersetzung, was es dem Entsendeunternehmen leicht macht, eine effektive Kontrolle zu umgehen. Dies ist nach Ansicht der IG BAU eine Einladung zur Ausbeutung.

Proteste gegen Verschlechterung des Arbeitnehmerschutzes

Gegen die Verschlechterung des Arbeitnehmerschutzes in der EU protestieren auch der Europäische Gewerkschaftsbund (EGB) und die Fachgewerkschaftsverbände in der EU. In einem Brief an die nationalen Regierungen, Abgeordneten und EU-Parlamentariern appellieren sie, die Durchsetzungs-Richtlinie als Instrument zur Wiederherstellung eines sozialen Europas zu nutzen. Konkret fordern die Verfasser unter anderem, dass die arbeitsrechtlichen Mindeststandards eines Landes auch für entsandte Beschäftigte zwingend einzuhalten sind, dass die nationale Verwaltung die Entsendung unbeschränkt kontrollieren kann und dass zweifelsfrei festgelegt wird, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, die Kosten für Reisen und Unterkunft sowie Verpflegung der entsandten Arbeitnehmer zu bezahlen.

www.igbau.de

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