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Einfachere Regeln für fliegendes Personal und selbständig erwerbstätige Grenzgänger

Am 28. Juni sind neue EU-Vorschriften zur sozialen Sicherheit in Kraft getreten, die Flugbegleitern und Piloten den Zugang zum System der sozialen Sicherheit erleichtern und selbständig erwerbstätigen Grenzgängern einfacher zu Arbeitslosenleistungen verhelfen.

Nach den neuen Vorschriften sind Mitglieder von Flug- und Kabinenbesatzungen in dem Land beitragspflichtig und leistungsberechtigt, in dem sie normalerweise ihre Dienstzeit beginnen und beenden, das heißt, im Land der sogenannten Heimatbasis und nicht etwa in dem Land, in dem die Fluggesellschaft ihren Sitz hat.

Arbeitslosengeld für Grenzgänger im letzten Aufenthaltsland

Was selbständig erwerbstätige Grenzgänger betrifft, so wird mit den neuen Vorschriften sichergestellt, dass in Fällen, in denen im Wohnmitgliedstaat kein Unterstützungssystem für arbeitslose Selbständige besteht, das Land der letzten Erwerbstätigkeit für Arbeitslosenleistungen aufkommt. So erhält die betreffende Person eine Gegenleistung für die entrichteten Beiträge. Die antragstellende Person muss sich bei der Arbeitsverwaltung im Land der letzten Erwerbstätigkeit melden und die erforderlichen Schritte zur Arbeitssuche unternehmen, um einen vollen Anspruch auf Arbeitslosenleistungen zu haben.

Flug- und Kabinenbesatzungen im Sozialversicherungssystem des Heimatlandes

Die neuen Vorschriften kommen fliegendem Personal zugute, da es bisher keine spezifischen EU-Regeln gab, anhand derer die auf diese Arbeitnehmergruppe anzuwendenden Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit zu bestimmen gewesen wären. Das führte in der Praxis oft dazu, dass die betreffenden Personen dem System der sozialen Sicherheit eines anderen Landes als dem der Heimatbasis angehörten. Nach den neuen Vorschriften müssen die Fluggesellschaften ihre Beiträge zur sozialen Sicherheit im Land der „Heimatbasis“ entrichten. Mitglieder von Flug- und Kabinenbesatzungen müssen einen Antrag auf Anwendung der neuen Vorschriften stellen, anderenfalls bleiben die früheren Vorschriften auf bestehende Arbeitsverhältnisse für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren anwendbar.

Der Begriff „Heimatbasis“ ist definiert als der Ort, an dem das Besatzungsmitglied normalerweise eine Dienstzeit beginnt und beendet und wo der Luftfahrtunternehmer normalerweise nicht für die Unterbringung des betreffenden Besatzungsmitglieds verantwortlich ist. So unterliegt zum Beispiel ein Pilot, der für eine Fluggesellschaft mit Sitz in Frankreich arbeitet, aber in Italien wohnt und dort auch seine Heimatbasis hat, gemäß den neuen Regeln nicht mehr den französischen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit, sondern den italienischen. Die Beiträge des Piloten werden demnach in Italien gezahlt.

Zehn EU-Staaten ohne Arbeitslosenunterstützung

Mit den neuen Vorschriften wird die Lücke geschlossen, die im Hinblick auf die Arbeitslosenunterstützung selbständig erwerbstätiger Grenzgänger bestand. Der Begriff „Grenzgänger“ bezeichnet eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie täglich oder mindestens einmal wöchentlich zurückkehrt. Wurde ein selbständig erwerbstätiger Grenzgänger arbeitslos, so war bisher der Wohnstaat und nicht der Staat der letzten Erwerbstätigkeit leistungspflichtig.

Allerdings boten die EU-Vorschriften keine zufriedenstellende Lösung für Fälle, in denen ein selbständig erwerbstätiger Grenzgänger in ein System für Leistungen bei Arbeitslosigkeit im Land der letzten Erwerbstätigkeit einbezahlte, aber in einem Mitgliedstaat wohnte, in dem keine Arbeitslosenversicherung für Selbständige vorgesehen ist. In zehn EU-Mitgliedstaaten gibt es kein Arbeitslosenunterstützungssystem für selbständig Erwerbstätige: Belgien, Zypern, Estland, Frankreich, Griechenland, Italien, Lettland, Litauen, Malta und die Niederlande. Wurde ein selbständig erwerbstätiger Grenzgänger, der in einem dieser zehn Staaten wohnte, arbeitslos, erhielt er keine Leistungen. Dies war ein Hindernis für die Freizügigkeit erwerbstätiger Personen.

Zur Info:

Verordnungen (EG) Nrn. 883/2004 und 987/2009 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

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