Expats erhalten kein Gehalt an ausländischen Feiertagen

27. Dezember 2011

Expats erhalten kein Gehalt an ausländischen Feiertagen

Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit wegen eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, erhalten grundsätzlich von ihrem Arbeitgeber eine Entgeltfortzahlung. Und zwar in derselben Höhe wie an einem normalen Arbeitstag. Dies legt Paragraph 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) fest. Weil in Deutschland die Feiertage bundesweit variieren können, spielt der tatsächliche Arbeitsort eine wichtige Rolle. Es gilt: Entscheidend dafür, ob ein Angestellter Feiertag hat, von der Arbeit freigestellt ist und Geld erhält, ist grundsätzlich der Arbeitsort und nicht der Wohnort oder der Sitz des Arbeitgebers. Es gilt also das Territorialprinzip.

Wird ein deutscher Mitarbeiter jedoch von seiner in Deutschland ansässigen Firma ins Ausland entsandt, so besteht für die am Einsatzort ausländischen gesetzlichen Feiertage kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem EFZG. Das berichtet die Zeitung „neues deutschland“. In einem solchen Fall greift die Regelung lediglich bei deutschen Feiertagen. Umgekehrt gilt: Arbeitet ein ausländischer Arbeitnehmer hierzulande bei einem deutschen Unternehmen, hat er genauso wie deutsche Beschäftigte Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die landesgesetzlichen Feiertage. Für gesetzliche Feiertage seines Heimatlandes steht ihm wiederum kein Geld zu.

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