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Chinas neue Sozialversicherung: Die Folgen für Expatriates

Am 15. Oktober tritt das neue Sozialversicherungsgesetz in China in Kraft. Für entsendende Unternehmen bedeutet das: Alle Expats in China sind sozialversicherungspflichtig. Im Detail sind alle ausländischen Gäste betroffen, die sich auf der Grundlage von Arbeitserlaubnis, ausländischer Expertenerlaubnis, Dauerpressekarte für Ausländer oder dauerhafter Aufenthaltserlaubnis in der Volksrepublik aufhalten. Ausdrücklich von der Pflichtversicherung erfasst werden auch entsandte oder lokal angestellte ausländische Arbeitnehmer. Diese müssen nun in den Bereichen der gesetzlichen Kranken-, Arbeitslosen-, Renten- und Unfall- sowie Mutterschaftsversicherung angemeldet werden.

Verstöße gegen Versicherungspflicht ist Straftat

Der Arbeitgeber (bei entsandten Expatriates ist es der lokale, in China niedergelassene Betrieb) ist verpflichtet, seinen ausländischen Mitarbeiter innerhalb von 30 Tagen, nachdem dieser die Arbeitserlaubnis erhalten hat, bei den chinesischen Sozialversicherungsbehörden zu melden. Parallel dazu müssen jene Ämter, die die Arbeitserlaubnis erteilen, die Neuzugänge an die Sozialversicherungsträger melden. Firmen, die also gegen die Anmeldepflicht verstoßen, laufen somit Gefahr, „erwischt“ zu werden. Ein solcher Fall kann dann mit Geldbußen und Nachzahlungen geahndet werden. „Verstöße gegen die Sozialversicherungspflicht können mittlerweile eine Straftat begründen. Und die Gefahr der Strafverfolgung betrifft in erster Linie die gesetzlichen Repräsentanten und unmittelbar handelnden Verantwortlichen der Unternehmen“, warnt Dr. Nils Seibert, Rechtsanwalt bei Burkardt, Böhland & Partner.

Besondere Bestimmungen sieht das Sozialversicherungsgesetz in Sachen Altersvorsorge vor. Verlässt der ausländische Arbeitnehmer vor Renteneintritt das Land kann er seine Zugehörigkeit zum chinesischen Rentensystem entweder ruhend stellen und wieder aufleben lassen, wenn er etwa Jahre später erneut in der Volksrepublik arbeitet oder er beendigt das Rentenverhältnis. In letzterem Fall würde er seine gezahlten Rentenbeiträge zurückerstattet bekommen. Der Arbeitgeberanteil, der für gewöhnlich höher ist, würde allerdings im chinesischen Rentenfonds bleiben. Experten zufolge soll der Rentenbezug später auch aus dem Ausland heraus (und nicht ausschließlich in China) möglich sein. Voraussetzung ist jedoch, dass der Ruheständler einmal jährlich einen „Lebensbeweis“ erbringt – entweder schriftlich oder durch persönlichen Besuch bei den chinesischen Behörden.

Deutschland hat SVA mit China

Die Versicherungspflicht vermeiden, können bislang lediglich deutsche und koreanische Unternehmen. Mit beiden Ländern hat China nämlich ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen geschlossen. Wer dieses anwendet, kann sich jedoch lediglich von der Renten- und Arbeitslosenversicherung befreien lassen können. Für alle anderen Sozialversicherungszweige gilt das Abkommen nicht. Dort kann es tatsächlich zu Doppelversicherungen kommen. Die Befreiung von der Renten- und Arbeitslosenversicherung für nach China entsandte deutsche Arbeitnehmer ist allerdings auf vier Jahre begrenzt. Es besteht aber die Möglichkeit, direkt nach der Entsendung für maximal fünf Jahre und in begründeten Ausnahmefällen für weitere drei Jahre, eine Ausnahmevereinbarung zu erwirken. Diese müssen Personalverantwortliche bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA) beantragen. „Wie bei allen Ausnahmevereinbarungen gilt auch für Entsendungen nach China, dass einige Kriterien wie zum Beispiel die arbeitsrechtliche Bindung an Deutschland und das im Voraus befristete Auslandsengagement, strikt eingehalten werden müssen“, kommentiert Elisabeth Altmann, von der Auslandsberatungsstelle der BDAE GRUPPE.

Laut Rechtsanwalt Seibert können sich grundsätzlich auch in China tätige ausländische Selbstständige auf das Sozialversicherungsabkommen mit China berufen. Diese müssen lediglich berücksichtigen, dass die Durchsetzung einer Ausnahmevereinbarung zum Beitritt in alle deutschen Sozialversicherungszweige verpflichtet.

Noch viele Fragen offen

Obwohl das neue Gesetz bereits vor ein paar Tagen in Kraft getreten ist, sind etliche Punkte insbesondere für ausländische Unternehmen nach wie vor unklar. So kritisiert Adam Livermore von Dezan Shira & Associates, dass Entsendungen nach China deutlich teurer werden und Unternehmen aufgrund der Beitragspflicht künftig durchschnittlich rund 37 Prozent mehr auf das Expat-Gehalt raufschlagen werden müssen. Außerdem lassen die gesetzlichen Regelungen innerhalb der einzelnen Sozialversicherungsbereiche folgende Fragen offen:

  • Rentenversicherung: Wie kann der Expat später die Rentenauszahlung beantragen? Wird er 100 Prozent des eingezahlten Beitrags erhalten? Wird eine Steuer auf die Rentensumme erhoben werden? Was geschieht mit der Rente nach dem Tod des Expats. Wer hat Anspruch auf diese?
  • Krankenversicherung: Wo können medizinische Leistungen in Anspruch genommen werden – nur in den internationalen Bereichen der nationalen, gesetzlichen Krankenhäuser oder auch in internationalen Kliniken?
  • Leistungen bei Mutterschaft: Ausländische Frauen dürfen anders als ihre chinesischen Geschlechtsgenossinnen mehr als ein Kind bekommen. Fraglich ist, ob sie dann auch die gleichen Gesundheitsleistungen in Anspruch nehmen können wie bei ihrem Erstgeborenen.
  • Arbeitslosenversicherung: Grundsätzlich dürfen Ausländer nicht länger in China leben, sobald sie arbeitslos sind. Ist es ihnen nun zumindest für die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes erlaubt, in China zu bleiben?

Das China Internet Information Center schreibt, dass ein chinesischer Uni-Experte gegenüber der Global Times sagte, das neue Sozialversicherungsgesetz verkörpere Gleichheit und gebe Ausländern in China das Gefühl, ein Teil des Landes zu sein. Es folge der internationalen Praxis, Ausländern die gleiche Wohlfahrt zu gewähren wie den Locals. Er widersprach der Annahme vieler, dass die Maßnahme eher zu einem Rückgang des Interesses vieler Ausländer an China führen würde.

Quelle: Bund der Auslands-Erwerbstätigen (BDAE) e.V.