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Auslandskrankenversicherung trägt Flugkosten zur Notoperation

Weil eine Notoperation eines Versicherten in Portugal nicht gewährleistet war, muss ein Krankenversicherer diesem circa 21.500 Euro für den Rückflug von Portugal nach Deutschland erstatten. Das hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm in seinem Urteil vom 30.10.2015 (20 U 190/13) entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Essen bestätigt.

In dem konkreten Fall unterhielt die in Portugal geborene Klägerin bei der beklagten Versicherungsgesellschaft aus Berlin eine langfristige Auslandskrankenversicherung. Nach den Versicherungsbedingungen erstattet die Versicherung dem Versicherten die durch einen medizinisch notwendigen Rücktransport aus dem Ausland in die Bundesrepublik Deutschland entstandenen, den üblichen Fahrpreis übersteigenden, Kosten.

Der Rücktransport war medizinisch notwendig

Als die Klägerin im August 2008 in einem Hotel in Portugal arbeitete, traten gesundheitliche Beeinträchtigungen auf. Die behandelnden Ärzte diagnostizierten eine Infektion, die mit Antibiotika behandelt wurde. Auf eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin reagierten sie mit ihrer Verlegung in ein Hospital in Lissabon. Aufgrund der dort durchgeführten Untersuchungen wurde die Klägerin stationär aufgenommen, ein dringend erforderlicher operativer Eingriff unterblieb. Am nächsten Morgen ließ sich die Klägerin nach Düsseldorf fliegen und von dort in eine Krefelder Klinik verbringen. In dieser wurde sie noch am Nachmittag desselben Tages notfallmäßig operiert.

Der Klägerin entstanden für den Transport aus Lissabon zur Klinik nach Krefeld – abzüglich üblicher Rücktransportkosten – Flugkosten in Höhe von ungefähr 21.500 Euro, deren Erstattung die Beklagte verweigerte. Die Beklagte hielt den Rücktransport für medizinisch nicht notwendig, die Klägerin habe sich in Lissabon weiter medizinisch behandeln lassen können. Sofern in Lissabon eine medizinisch notwendige Behandlung aufgrund eines Behandlungsfehlers unterblieben wäre, sei sie, die Beklagte, hierfür nicht eintrittspflichtig.

Die gerichtete Klage war erfolgreich. Ihr Rücktransport nach Deutschland war gemäß des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm medizinisch notwendig. Aufgrund der medizinischen Befunde war es vertretbar, den Rücktransport am Morgen nach ihrer stationären Einlieferung in das Lissaboner Hospital zu veranlassen. Die gebotene operative Behandlung der Klägerin im Hospital in Lissabon war nicht gewährleistet. Ein dem zugrunde liegender möglicher ärztlicher Behandlungsfehler der dortigen Ärzte stelle die Leistungspflicht der Beklagten nicht in Frage. Aus Sicht des Versicherungsnehmers mache es keinen Unterschied, ob eine gebotene Behandlung im Ausland unterbleibe, weil sie dort nicht durchgeführt werden könne oder weil die dortigen Ärzte nicht willens seien, sie durchzuführen.

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Titelbild: © jules – Fotolia.com