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Georgien: Wichtige Änderungen beim Aufenthaltsrecht

Ab dem 1. September 2014 gilt in Georgien ein neues Aufenthaltsgesetz. Das neue Gesetz ist eine im Vergleich zur bisherigen Rechtslage stärkere Regulierung von Einreise und Aufenthalt von Ausländern nach und in Georgien. Es werden sich damit auch Änderungen für deutsche Staatsangehörige ergeben.

Das georgische Aufenthaltsrecht unterscheidet ab dem 1.9.2014 zwischen Kurzaufenthalten (Aufenthalte von bis zu 90 Tagen im Halbjahr) und längerfristigen Aufenthalten (über 90 Tage im Halbjahr). Ausnahmen von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte werden in einer noch zu verabschiedenden Verwaltungsvorschrift geregelt. Soweit der Botschaft bekannt, werden deutsche Staatsangehörige für Kurzaufenthalte kein Visum benötigen.

Für längerfristige Aufenthalte von mehr als 90 Tagen im Halbjahr wird ab 1.9.2014 jedoch auch für deutsche Staatsangehörige Visumpflicht bestehen. Wird ein Visum benötigt, so muss dieses in jedem Fall vor der Einreise bei der zuständigen georgischen Auslandsvertretung beantragt werden.

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Was bedeutet dies für deutsche Staatsangehörige?

  • Die visumfreie Einreise ist ab dem 1.9.2014 nur noch für Aufenthalte von bis zu 90 Tage im Halbjahr (180 Tage) möglich (bisher: 360 aufeinanderfolgende Tage).
  • Innerhalb eines Halbjahres – die Zählung beginnt mit einer ersten Einreise – können deutsche Staatsangehörige beliebig oft nach Georgien ein- und wieder ausreisen. Der addierte, gesamte Aufenthalt in Georgien darf jedoch 90 Tage innerhalb von 180 Tagen nicht überschreiten.
  • Für Touristen oder Gäste mit einem „üblicherweise“ einmaligem, kürzeren Aufenthalt (weniger als 90 Tage) hat die Neuregelung damit keine Auswirkungen. Gleiches gilt für Reisende, die häufiger beispielsweise für Arbeits- und Geschäftsbesuche, Familienbesuche, Bildungs- und Forschungsaufenthalte etc. einreisen – sich aber dennoch im Laufe des halben Jahres ab Ersteinreise überwiegend nicht in Georgien aufhalten.
  • Deutsche, die sich länger als 90 Tage im Halbjahr in Georgien aufhalten wollen, müssen für Einreise und Aufenthalt ein Langzeitvisum (Kategorie D) beantragen. Dieses wird für eine Gültigkeitsdauer von 90 Tagen ausgestellt und ist Voraussetzung für die anschließende Erteilung einer georgischen Aufenthaltserlaubnis. Innerhalb der Gültigkeitsdauer des Langzeitvisums sowie mit Erhalt der anschließend erwirkten Aufenthaltserlaubnis sind Ein- und Ausreisen ohne weitere Beschränkungen möglich.

Langzeitvisa und die darauf basierende Aufenthaltserlaubnis können Sie bei einer Auslandsvertretung von Georgien für folgende Aufenthaltszwecke beantragen:

  • nicht-selbständige Beschäftigung , zum Beispiel auf Grundlage eines Arbeitsvertrages mit einer georgischen Einrichtung, oder als Repräsentant einer deutschen Firma/Einrichtung
  • selbständige Beschäftigung/Unternehmer Studium / Ausbildung an einer Bildungseinrichtung in Georgien
  • Familienzusammenführung
  • Für entsandte Mitarbeiter der deutschen Entwicklungshilfe-Organisationen (GIZ, KfW) ist vor Einreise ein Spezialvisum (so genannte Kategorie B3) zu beantragen, das Grundlage für die spätere Akkreditierung beim georgischen Außenministerium ist. Diese erfolgt, wie gewohnt, über die Deutsche Botschaft Tiflis. Ein weiteres Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis sind nicht erforderlich.
  • Personen, die noch (also bis 31.8.2014) unter der bisherigen Alt-Regelung (360 Tage visumfreier Aufenthalt) eingereist sind, können diese 360 Tage noch voll ausschöpfen. Jedoch schon bei der nächsten Aus- und Wiedereinreise nach Georgien kommt die neue Gesetzeslage zum Tragen. (Dies gilt auch, wenn der 360-Tage-Zeitraum der Alt-Regelung noch nicht ausgeschöpft wurde).

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Wer bereits jetzt seinen Lebensmittelpunkt in Georgien und plant und sich auch über den 1.9.2014 hinaus länger in Georgien aufhält, aber noch nicht im Besitz einer georgischen Aufenthaltsgenehmigung („residence permit“) ist, sollte schon jetzt vor Ort in Georgien die georgische Aufenthaltsgenehmigung beantragen. Damit ist es möglich, die bei Wiedereinreise nach dem 1.9.2014 in Deutschland erforderliche Beantragung des georgischen Langzeitvisums zu vermeiden.

Die Aufenthaltsgenehmigung kann befristet (temporary) oder unbefristet (permanent) ausgestellt werden. Die Beantragung erfolgt bei der Public Service Hall.

Weitere und detaillierte Informationen (in englischer Sprache) finden Interessierte hier.

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