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Neue Verkehrs-Blitzer in Österreich

Ein Blitzer-Foto wegen überhöhter Geschwindigkeit ist keines, dass Reisende aus ihrem Urlaub mitnehmen wollen, diese Urlaubserinnerungen sind für gewöhnlich teuer. Für die Versender solcher Grüße hingegen lohnen sich gute Fotos. Das hat mittlerweile auch Österreich entdeckt: Seit geraumer Zeit wird auch dort mit Frontradar geblitzt. Rund 45 Geräte befinden sich landesweit bereits im Einsatz. „Dank dieser Front-Blitzer können die österreichischen Behörden Bußgelder gut in Deutschland vollstrecken“, erläutert Dr. Hubert Tramposch von der Anwaltskanzlei Tramposch & Partner in Innsbruck. „Früher scheiterte das immer am fehlenden Foto des Beschuldigten.“

Kann ein Fahrzeug, das in Österreich zu schnell gefahren ist, nicht unmittelbar angehalten und der Fahrer dingfest gemacht werden, folgt nach österreichischem Recht zunächst die sogenannte Lenkerauskunft. In deren Rahmen ist der Fahrzeughalter unter Androhung einer Strafe von bis zu 5.000 Euro verpflichtet, den Lenker zum fraglichen Zeitpunkt zu nennen. „Bei deutschen Verkehrssündern war das wenig effektiv“, weiß Tramposch aus seiner Praxis, „weder gibt es in Deutschland eine Halterhaftung für Geschwindigkeitsverstöße noch konnten Verstöße gegen die Lenkerauskunft geahndet werden, da es in Deutschland gar keine entsprechende Bestimmung gibt.“

Blitzer-Foto kann weitere Verkehrssünden dokumentieren

Mit Einführung der Front-Fotos haben Geschwindigkeitsverstöße in Österreich daher eine ganz andere Qualität bekommen. Es kann aber auch schon mal passieren, dass die Behörden noch einen Schritt weiter gehen: So kann das Foto einer Geschwindigkeitsüberschreitung dazu verleiten, ebenfalls einen Verstoß gegen die Gurtanlegepflicht oder gegen das Handyverbot am Steuer zu ahnden. Tramposch: „Hiergegen können sich Betroffene sehr erfolgreich zur Wehr setzen. Denn das Gesetz sieht eine Bestrafung für diese Verstöße nur dann vor, wenn sie beim Anhalten des Fahrzeugs festgestellt werden.“

Andererseits braucht niemand leichtfertig in die Falle Geschwindigkeitsmessung zu tappen. Radarwarner und Geräte mit Radarstörsender sind zwar nicht zulässig. Wer sie ohne Rundfunkbewilligung betreibt, muss mit Strafen von bis zu 4.000 Euro und einer Beschlagnahme der Geräte rechnen. Navigationsgeräte mit „Points of Interest“ dürfen in Österreich jedoch betrieben werden – und zwar auch dann, wenn sie stationäre Radargeräte anzeigen.

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Foto: © photowahn – Fotolia.com